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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 126/05 (PDF) vom 25.2.05



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 160. Sitzung am 24. Februar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/4673 - und des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN - Drucksache 015/4938 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen und zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

- Drucksache 015/4231-

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

  • 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen".

  • 2. In Artikel 2 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt: ,0 1. § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    "Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen."`

  • 3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

    ,Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImschV)

    Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImschV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), wird wie folgt geändert:

    • 1. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Träger des Vorhabens kann auch sein, wer nicht beabsichtigt, die Anlage zu errichten oder zu betreiben."

    • 2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt;

      (1a) Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unterlagen durch externe Sachverständige überprüft werden sollen, wird die Standorteintragung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksichtigt."

  • 4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in Satz 2 des neu gefassten Absatzes 3 die Angabe "zwei Tage" durch die Angabe "eine Woche" ersetzt.
    • b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:

      "1a. In § 18 Satz 1 werden die Wörter "ist durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festzusetzen" durch die Wörter "kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden" ersetzt."

  • 5. Artikel 9 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 angefügt: ,3. § 144 wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Nummer 1 werden das Komma nach der Angabe " § 34b Abs. 8" und die Angabe " § 34c Abs. 3" gestrichen.
      • bb) In Nummer 3 werden das Komma nach der Angabe " § 34b Abs. 3" und die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
      • cc) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
      • dd) Nach der Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:

        "5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder

        6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

    • b) In Absatz 4 werden die Wörter "in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2" durch die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
  • 4. § 145 wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 7 wird nach dem Wort "zuwiderhandelt" ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen.

      bb) In Nummer 8 werden das Komma nach der Angabe " § 34a Abs. 2" durch das Wort "oder" ersetzt, die Angabe "oder § 34c Abs. 3" gestrichen und der Punkt nach dem Wort "verweist" durch das Wort "oder" ersetzt.

      cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:

      "9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

    • b) In Absatz 4 werden die Wörter "in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2" durch die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den. Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8" ersetzt.
  • 5. § 146 wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 11 werden das Komma nach der Angabe " § 34a Abs. 2" durch das Wort "oder" ersetzt, die Angabe "oder § 34c Abs. 3" gestrichen sowie das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

      bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a angefügt:

      "11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder".

    • b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern "in den Fällen des Absatzes 1" die Angabe "und 2 Nr. 11a" eingefügt."`
  • 6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
    • a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      "a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1" die Angabe "Nr. 1 Buchstabe b und 2" eingefügt."

    • b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: 3 . § 18 wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 144 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 144 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt.
    • b) In Absatz 2 wird die Zahl "8" durch die Zahl "9" ersetzt.
    • c) In Absatz 3 wird der Angabe " § 146 Abs. 2 Nr. 11" der Buchstabe "a" angefügt."`
  • 7. Die Artikel 11 bis 17 werden aufgehoben.
  • 8. Der bisherige Artikel 18 wird Artikel 11.
  • 9. Der bisherige Artikel 19 wird Artikel 12 und wie folgt gefasst:

    "Dieses Gesetz tritt am ... einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


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