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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 127/08 (PDF) vom 22.02.08



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 142. Sitzung am 14. Februar 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 016/8082 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • 1. In der Eingangsformel des Gesetzentwurfs werden nach den Wörtern "Der Bundestag hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
  • 2. Artikel 33 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
    • a) Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      "Die Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung sollten sich an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU (Nr. ) L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren."

    • b) In § 9a Abs. 2 wird im bisherigen Satz 3 die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
  • 3. Nach Artikel 62 werden die folgenden Artikel 62a und 62b eingefügt:

    Artikel 62a
    Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

    § 1 Abs. 1 Nr. 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    • 20. Das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis M; das Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder des Firmennamens N bis ¯.

    Artikel 62b
    Änderung der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau

    Die Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267, 2269) wird wie folgt geändert:

    • 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau - ArbZustBauV)".

    • 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist.""

  • 4. Dem Artikel 63 wird folgender Satz angefügt:

    "Abweichend davon treten die Artikel 62a und 62b am 1. April 2008 in Kraft."

Fristablauf: 14.03.08

Erster Durchgang: Drucksache. 717/07 (PDF)


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