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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 128/12(B) HTML PDF vom 11.05.12



Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU - Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden - COM (2012) 95 final

Der Bundesrat hat in seiner 896. Sitzung am 11. Mai 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die Anwendung des europäischen Umweltrechts zu verbessern und das Vertrauen in die Informationen über die Umwelt zu steigern. Die umfassende Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts der EU ist erforderlich, um den Schutz der Umwelt als natürliche Lebensgrundlage zu gewährleisten. Positiv wird insbesondere auch eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur gleichmäßigen Anwendung des Umweltrechts bewertet, weil dadurch europaweit ein Beitrag geleistet wird, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und vergleichbare Wettbewerbsbedingungen herzustellen.
  • 2. Hinsichtlich des Ziels der Kommission, die Informationen auf EU-Ebene zu verbessern, begrüßt der Bundesrat die in der Mitteilung erkennbare Tendenz, vorhandene Berichte der Mitgliedstaaten zusammenzufassen und zugänglich machen zu wollen. Ein solches Vorgehen ist dringend geboten, ehe neue Berichtspflichten eingeführt werden. Im Übrigen sollten bei einschlägigen Rechtsakten der EU im Umweltbereich Verwendungsmöglichkeiten bereits vorhandener Daten geprüft und berücksichtigt werden.
  • 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es zusätzlicher Vorschriften auf europäischer Ebene für die Inspektion und Überwachung nicht bedarf. Der Vollzug und die Durchsetzung umweltrechtlicher Vorschriften auf nationaler Ebene liegen im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Daher obliegt es auch ihnen, in welcher Weise sie den umweltrechtlichen Vorschriften wirksam zur Durchsetzung verhelfen. Sofern gleichwohl ergänzende Inspektions- und Überwachungskapazitäten auf europäischer Ebene geschaffen werden sollen, ist zu prüfen, inwieweit diese in ihrer konkreten Ausgestaltung mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar sein werden.
  • 4. Der Bundesrat stellt fest, dass, auch im Hinblick auf Aarhus-Konvention und UVP-Richtlinie, bereits ein umfangreiches Rechtsschutzsystem in Umweltangelegenheiten besteht und regt an, diesen Umstand bei der Prüfung der Beschwerdebehandlung und des Zugang zu den Gerichten zu berücksichtigen.
  • 5. Der Bundesrat weist nachdrücklich darauf hin, dass die Umsetzung der Mitteilung mit keinem unvertretbaren Zuwachs an Verwaltungsaufwand verbunden sein darf. Die Mitteilung zeigt den Wunsch der Kommission auf, die Informationen über den Zustand der Umwelt und die Inspektions- und Überwachungssysteme zu verbessern beziehungsweise diese Systeme gegebenenfalls auszubauen. Umfassendere Informationssysteme, mehr Berichtspflichten und mehr Überwachung in den Mitgliedstaaten führen aber zwangsläufig zu größerem Personal- und Verwaltungsaufwand, nicht aber ohne Weiteres zu einer Verbesserung des Zustandes der Umwelt und des Vollzugs von EU-Umweltrecht.

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