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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 130/08 (PDF) vom 22.02.08



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 145. Sitzung am 21. Februar 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/8219 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren - Drucksachen 016/6561, 016/6649 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 3 wird § 1598a Abs. 4 folgender Satz 2 angefügt:

      "Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht."

    • b) Nummer 4 wird aufgehoben.
    • c) Nummer 5 wird Nummer 4 und Buchstabe c wird aufgehoben.
    • d) Nummer 6 wird Nummer 5.
  • 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
    • a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      • 1. In § 621a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "in Verfahren nach" die Wörter "§ 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt.
      • 2. In § 621e Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "in Verfahren nach" die Wörter "§ 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt."
    • b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      • aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "nach" die Wörter "§ 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt."
      • bb) In Buchstabe b wird Absatz 2 wie folgt geändert:
        • aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

          "3. die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift,".

        • bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
    • c) Nummer 4 wird aufgehoben.
    • d) Nummer 5 wird Nummer 4.
  • 3. In Artikel 4 werden nach den Wörter " § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter ", für Verfahren über die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift nach § 1598a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt.
  • 4. In Artikel 5 wird die Angabe "§ 16" jeweils durch die Angabe "§ 17" ersetzt.


Fristablauf: 14.03.08
Erster Durchgang: Drucksache. 549/07 (PDF)


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