Punkt 18a) der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 5 der Ausschussempfehlungen folgende Maßgabe beschließen:
Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 5 Satz 3 DüV)
In Artikel 1 ist § 3 Absatz 5 Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich aus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei anderen organischen oder organischmineralischen Düngemitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an Gesamtstickstoff berücksichtigt werden."
Folgeänderung:
In Artikel 1 sind in Anlage 2 nach der Überschrift "Anlage 2" im Klammerzusatz die Wörter "und Absatz 6" durch die Wörter "und Absatz 5 Satz 3" zu ersetzen.
Begründung:
Entsprechend dem Ergebnis einer Bund-Länder-Abstimmung wurde bereits zuvor richtig gestellt, dass als Voraussetzung für das Aufbringen von Düngemitteln nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Ermittlung der Stickstoffgehalte aufgrund der Werte der Spalten 2 und 3 der Anlage 2 erfolgen muss. D.h., es sind die Stickstoffmengen nach Abzug von Stall- und Lagerverlusten heranzuziehen, jedoch ohne die Berücksichtigung von Ausbringverlusten der Spalten 4 und 5 der Anlage 2.
Durch die Neufassung von § 3 Absatz 5 Satz 3 wird auch dort das zuvor Gesagte nochmals klargestellt, dass zur Anrechnung der Stickstoffgehalte bei der Ermittlung der Düngungshöhe nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nur der Abzug von Stall- und Lagerungsverlusten, nicht aber der Abzug von Ausbringungsverlusten zulässig ist.
Ausbringungsverluste sind bereits bei den Mindestwerten für die Ausnutzung des Stickstoffs nach Anlage 3 berücksichtigt, da diese auf einem Vergleich von Stickstoff-Ausbringungsmengen durch Wirtschaftsdünger mit Mineraldünger-Einsatzmengen beruhen, die den gleichen Ertrag ermöglichen. Somit sind die Werte der Anlage 3 mit den Werten aus Spalte 2 und 3 der Anlage 2 zu kombinieren.
Die Ausbringverluste in Bezug auf Wirtschaftsdünger finden nur Berücksichtigung bei der Berechnung der Nährstoffvergleiche, nicht aber bei der Ermittlung der Höhe der Stickstoffdüngung.
Fazit:
Mit der bisher im Entwurf der DüV vorgesehenen Regelung würde sich die anzurechnende Stickstoff-Ausnutzung aus Wirtschaftsdüngern gegenüber der Regelung nach der zurzeit gültigen DüV von 2007 also verringern.
Damit würden höhere Wirtschaftsdüngergaben und damit höhere Viehdichten je Flächeneinheit ermöglicht werden, was den Zielsetzungen einer zukünftig verbesserten Nährstoffausnutzung insbesondere aus Wirtschaftsdüngern widersprechen würde.
Mit dieser Neufassung des § 3 Absatz 5 Satz 3 wird dieser Widerspruch aufgelöst.