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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 150/1/13 vom 11.03.13



Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)

908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

A

  • 1. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

  • 2. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat stellt unter Heranziehung der Begründung zur Gesetzesvorlage und der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Dezember 2012 - BR-Drucksache 661/12(B) HTML PDF - zu § 11 fest, dass

  • a) sogenannte "inhouse-Methoden", soweit zugelassene Invitro-Diagnostika zur Verfügung stehen, auch weiterhin für anzeigepflichtige Tierseuchen sowie melde- oder mitteilungspflichtige Tierkrankheiten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zulassung durch das Friedrich-Loeffler-Institut eingesetzt werden können und
  • b) Tierimpfstoffe mit nationaler oder europäischer Zulassung im Falle eines Therapienotstandes auch weiterhin durch den Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere in seiner Verantwortung umgewidmet werden dürfen,

und bittet die Bundesregierung, zur bundeseinheitlichen Anwendung Ausführungshinweise im Einvernehmen mit den Ländern zu erarbeiten.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Buchstabe a:

Auch nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Dezember 2012 - BR-Drucksache 661/12(B) HTML PDF , Ziffer 13 - können sogenannte "inhouse-Methoden" weiterhin für anzeigepflichtige Tierseuchen sowie melde- oder mitteilungspflichtige Tierkrankheiten ohne Zulassung durch das Friedrich-Loeffler- Institut eingesetzt werden.

In-House-Methoden werden validiert und unterliegen somit den üblichen Anforderungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, so dass eine Standardisierung dieser Methoden angemessen sichergestellt ist.

Zu Buchstabe b:

Die Anwendung von Impfstoffen durch den Tierarzt ist im begründeten Einzelfall auch bei Tierarten außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereiches möglich. Dies ist aus Gründen der Infektionsprophylaxe und des Tierschutzes auch für Tierimpfstoffe mit nationaler oder europäischer Zulassung erforderlich, um u.a. die Versorgung von Tierarten mit geringen Zahlen sog. minor species (z.B. Exoten oder Zootiere) mit Impfstoffen abzudecken, deren Zulassung aus wirtschaftlichen Gründen von den Impfstoffherstellern für diese Tierarten nicht betrieben wird.

Dabei ist die "Kaskadenregelung" zu beachten, nach der von einem Tierarzt im Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere immunologische Tierarzneimittel nur angewendet werden dürfen, soweit

  • a) für die Behandlung ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches Tierarzneimittel für Tiere der betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,
  • b) das immunologische Tierarzneimittel eine nationale oder europäische Zulassung zur Anwendung bei Tieren besitzt,
  • c) die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und
  • d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist.

Zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise sind Ausführungshinweise erforderlich.


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