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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 160/08(B) HTML PDF vom 25.04.08



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EWG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG KOM (2008) 120 endg.; Ratsdok. 7232/08

Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die von den Mitgliedstaaten erstellten und aktualisierten Listen von der Kommission nach Mitgliedstaaten zusammengeführt und zentral veröffentlicht werden.

    Gleiches gilt für die von Drittländern erstellten Listen.

    Des Weiteren soll nach Auffassung des Bundesrates der vorgelegte Richtlinienentwurf um die Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG sowie die Entscheidung 2001/812/EG mit Zulassungsbedingungen für Grenzkontrollstellen ergänzt werden.

  • 2. Die derzeit unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/establishments/list_en.htm eingestellten Listen der Mitgliedstaaten genügen den Ansprüchen in der Mehrzahl nicht.

    Hinzu kommt das Erfordernis, die Listen auch in den drei Hauptsprachen der EU zu veröffentlichen.

    Für eine wirksame amtliche Überwachung des innergemeinschaftlichen Handels und der Einfuhr aus Drittländern ist der schnelle und unkomplizierte Zugriff auf vollständig und aktuell geführte Listen der zugelassenen Betriebe und Einrichtungen auf EU-Ebene zwingend erforderlich. Nur so lassen sich die Handels- und Begleitpapiere zu Tier- oder Warensendungen sofort und effektiv überprüfen.

  • 3. Auch sollen die in anderen Rechtsnormen vorgesehene Listungen von Betrieben und Einrichtungen in gleicher Weise zentral veröffentlicht werden. Hierzu gehören insbesondere
    • - Transportunternehmer und Fahrzeuge bzw. Schiffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
    • - Kontrollstellen nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
    • - Zirkusse nach der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005.

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