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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 161/1/16 vom 28.04.16



Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 Absatz 4 Nummer 4 (§ 92b Satz 1 Nummer 2 StGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in Artikel 2 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzentwurfes vorgesehene Aufnahme des § 111 StGB in den Katalog der Straftaten, bei deren Begehung die Einziehung sogenannter Beziehungsgegenstände ermöglicht wird, sachgerecht verortet wird, und ob eine entsprechende Regelung tatsächlich erforderlich ist.

Begründung:

Nach dem Gesetzentwurf soll ein eigenständiger Straftatbestand der Aggression in das Völkerstrafgesetzbuch eingefügt werden. Zugleich sollen die bisherigen §§ 80 und 80a StGB gestrichen werden. Fälle des Aufstachelns zum Angriffskrieg sollen künftig von § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) erfasst werden. Als Folge soll in der Regelung zur Einziehung nach § 92b Satz 1 Nummer 2 StGB der § 80a StGB gestrichen und dafür § 111 StGB neu hinzugefügt werden.

Dies begegnet bereits aus systematischen Gründen Bedenken.

§ 92b Satz 1 StGB verweist ausdrücklich auf "Straftaten nach diesem Abschnitt ", das heißt Straftaten nach dem Ersten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (neu vorgesehener Titel: Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats).

§ 111 StGB ist dagegen im Sechsten Abschnitt des Besonderen Teils (Widerstand gegen die Staatsgewalt) verortet. Die Inbezugnahme geht daher ins Leere. Abgesehen davon erscheint es bereits im Ansatz wenig sachgerecht, eine Regelung zur Einziehung mit Blick auf Straftaten nach § 111 StGB an insoweit ungewöhnlicher und geradezu versteckter Stelle zu normieren.

Darüber hinaus stellt sich grundsätzlich die Frage, ob es der beabsichtigten gesetzlichen Erweiterung oder Erstreckung der Einziehungsmöglichkeiten überhaupt bedarf, da es letztlich um Tatprodukte und Tatwerkzeuge geht, deren Einziehung bereits nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 74 ff. StGB möglich ist (vgl. Laufhütte/Kuschel in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage 2006, § 92b Rn. 3). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von § 80a StGB erfassten Schriften.


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