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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 162/12(B) HTML PDF vom 11.05.12



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern - COM (2012) 124 final

Der Bundesrat hat in seiner 896. Sitzung am 11. Mai 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel der Kommission, den Zugang von Unternehmen, Waren und Dienstleistungen aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern zu verbessern.
  • 2. Der Bundesrat steht dem von der Kommission gewählten Ansatz zur Erreichung dieses Ziels jedoch kritisch gegenüber. Insbesondere befürchtet der Bundesrat, dass die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Instrumente eine Spirale des Protektionismus auslösen könnten. Mögliche Vergeltungsmaßnahmen betroffener Drittstaaten könnten sich nachteilig auf EU-Unternehmen auswirken.
  • 3. Nach Auffassung des Bundesrates ist eine Abschottung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der EU ein falsches Signal. Eine Marktabschottung könnte darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit der EU beeinträchtigen und in einzelnen Bereichen zu steigenden Preisen bei der öffentlichen Beschaffung führen.
  • 4. Der Bundesrat wendet sich auch gegen die konkrete Ausgestaltung der Regelung. Es ist zu befürchten, dass mit dem Verordnungsvorschlag eine Zunahme an Bürokratie und eine Verlängerung der Dauer von Vergabeverfahren verbunden sind. Insbesondere führen die enthaltenen Bekanntmachungs- und Unterrichtungspflichten zu übermäßigem Aufwand und stehen nicht im Einklang mit den Zielen einer Vereinfachung und Flexibilisierung von Vergabeverfahren. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel an der Handhabbarkeit der Regelungen in der Praxis.

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