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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 163/11 (PDF) vom 25.03.11



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/5167 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft - Drucksache 17/4558 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 15.04.11
Erster Durchgang: Drucksache. 702/10 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    "4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist."

  • b) § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    (2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  • a) § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    "4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist."

  • b) § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    (2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden."


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