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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 171/1/13 vom 22.04.13



Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - COM (2013) 102 final

909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Anpassung der genannten Richtlinien an die Nomenklatur der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG.
  • 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Gefahrenklasse 4.1 (Kategorien Akut 1, Chronisch 1 und 2) in die Kennzeichnungsvorschriften des Vorschlags aufgenommen wird.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Richtlinie 92/58/EWG legt u.a. Mindestanforderungen für die Kennzeichnung von Behältern zur Lagerung und Rohrleitungen zum Transport von gefährlichen Stoffen im Betrieb fest. Hierfür sollen die Piktogramme aus den bisher gültigen chemikalienrechtlichen Richtlinien 67/548/EWG ("Stoffrichtlinie") und 88/379/EWG - ersetzt durch Richtlinie 1999/45/EG - ("Zubereitungsrichtlinie") Anwendung finden. Dies gilt unabhängig vom Gefährlichkeitsmerkmal für alle eingestuften Gefahrstoffe und Zubereitungen/Gemische, auch solche mit umweltgefährdenden Eigenschaften. Stoffe und Gemische, die nach der CLP-Verordnung mit dem Piktogramm für akute oder chronische Wassergefährdung zu kennzeichnen sind (Gefahrenklasse 4.1), werden in dem vorliegenden Vorschlag nicht mehr berücksichtigt. Das bedeutet eine Verschlechterung des Schutzniveaus für die (Arbeits-) Umwelt, da die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei solchen Stoffen nicht mehr für die davon ausgehenden Gefahren sensibilisiert werden. Dies widerspricht auch den Ausführungen in der Begründung für den Vorschlag: Es wird ausdrücklich angeführt, dass das garantierte Schutzniveau nicht geändert wird. Auch wird das Schutzziel "Umwelt" im allgemeinen Kontext zum Richtlinienvorschlag genannt.

B

  • 3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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