umwelt-online [Aktuell ] [Preise (PDF)] [BR ] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]  

Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 182/11(B) HTML PDF vom 27.05.11



Beschluss des Bundesrates
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette

Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstaben d, d1- neu -, e und f (§ 6 Absatz 4 bis 9 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu ändern:

  • a) Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:

    "d) Absatz 4 wird aufgehoben."

  • b) Nach Buchstabe d ist folgender Buchstabe d1 einzufügen:

    'd1) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 und 2 das Wort "Gesamtprobenzahl" jeweils durch das Wort "Gesamtuntersuchungszahl" ersetzt wird.'

  • c) In Buchstabe e ist die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" zu ersetzen.
  • d) Buchstabe f ist wie folgt zu fassen:

    'f) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden durch folgende Absätze 6 bis 8 ersetzt:

    • (6) Die Länder teilen dem Bundesinstitut spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die zur Erstellung des Entwurfs des Zoonose-Stichprobenplanes für das Folgejahr erforderlichen Informationen in Bezug auf Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mit.
    • (7) Das Bundesinstitut übermittelt ... weiter wie Vorlage
    • (8) Das Bundesinstitut legt ... weiter wie Vorlage ..." '

Begründung:

Zu Buchstahe a:

Die Regelung in § 6 Absatz 5 AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der geltenden Fassung ist nach wie vor erforderlich und sollte beibehalten werden. Eine Verwendung von Daten aus anderen bundesweiten Monitoring-, Überwachungs- und Bekämpfungsprogrammen muss nach wie vor möglich sein. Nur so können der Verwaltungsaufwand in einem vernünftigen Rahmen gehalten und redundante Doppelprüfungen vermieden werden. Die in § 6 Absatz 1 AVV Zoonosen Lebensmittelkette vorgesehene Neufassung (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc) genügt nicht, da danach die Verwendung der Ergebnisse aus den anderen genannten Programmen nicht verbindlich geregelt, sondern lediglich eine Berücksichtigung gefordert ist. Daher könnten dennoch gesonderte Probenahmen und -analysen verlangt werden. Dies aber wird im Hinblick auf die nur begrenzt vorhandenen Kapazitäten abgelehnt.

Zu den Buchstaben b bis d:

Folgeänderungen zur Änderung unter Buchstabe a.

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 - neu - AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

'bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern oder anderer Bakterien nach § 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b enthält die Datenübermittlung die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilte Isolat-Nummer. Anstelle der Isolat-Nummer kann die Datenübermittlung eine dem Isolat nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuzuordnende Probennummer enthalten, sofern die Übermittlung der Isolat-Nummer nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre und die Probennummer bei der Versendung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zusammen mit dem Isolat übermittelt worden ist." '

Begründung:

Mit der Änderung wird den Erfordernissen spezifischer Labordatenerfassungssysteme Rechnung getragen, bei denen die Übermittlung der Isolat-Nummer mit erheblichem Mehraufwand verbunden wäre. Durch die Ausnahmeregelung, anstelle der Isolat-Nummer eine andere, dem Isolat zuzuordnende Probennummer mitzuteilen, kann ebenso das Ziel erreicht werden - nämlich, die Zuordnung der Daten zu den jeweiligen Isolaten zu gewährleisten.

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe f ( § 9 Absatz 5 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe f sind in § 9 Absatz 5 nach den Wörtern "bis zum 30. April des Folgejahres an" die Wörter "die am Monitoring beteiligten Länder und" einzufügen.

Begründung:

Sobald dem Bundesamt eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Monitorings vorliegt, sollte diese auch den Ländern als den für die ursprüngliche Datenerhebung Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 10 Absatz 2 Satz 1 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 10 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "Daten des Vorjahres" die Wörter "und unterrichtet die am Monitoring beteiligten Länder hierüber" einzufügen.

Begründung:

Sobald das Bundesinstitut die Ergebnisse des Monitorings bewertet hat, sollte diese Bewertung auch den Ländern als den für die ursprüngliche Datenerhebung Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden.


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.