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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 182/14(B) HTML PDF vom 13.06.14



Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 923. Sitzung am 13. Juni 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 3b Absatz 2 Satz 4 - neu -, Satz 5 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

'b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  • aa) In Satz 1 werden die Wörter "auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
  • bb) In Satz 2 und in Satz 3 werden jeweils die Wörter "1 Million Euro" durch die Wörter "1 Million 500 Tausend Euro" ersetzt.
  • cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

    "Von dem in Satz 2 genannten Betrag sind 500 Tausend Euro ausschließlich für Maßnahmen der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verwenden."

  • dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Wörter "Sätze 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4," ersetzt.'

Begründung:

Ein weiterer Vorwegabzug an Finanzmitteln, die bisher den Ländern zur Verfügung stehen, sollte ausschließlich für Absatzfördermaßnahmen in den Mitgliedstaaten bestimmt werden. Nach der gewählten Formulierung können die Mittel uneingeschränkt in der Absatzförderung in Drittländern verwendet werden. Dies entspricht nicht der Zielsetzung, deshalb ist eine Klarstellung notwendig.


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