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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 182/1/11 vom 13.05.11



Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette

883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstaben d, d1- neu -, e und f (§ 6 Absatz 4 bis 9 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu ändern:

  • a) Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:

    "d) Absatz 4 wird aufgehoben."

  • b) Nach Buchstabe d ist folgender Buchstabe d1 einzufügen:

    'd1) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 und 2 das Wort "Gesamtprobenzahl" jeweils durch das Wort "Gesamtuntersuchungszahl" ersetzt wird.'

  • c) In Buchstabe e ist die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" zu ersetzen.
  • d) Buchstabe f ist wie folgt zu fassen:

    'f) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden durch folgende Absätze 6 bis 8 ersetzt:

    • (6) Die Länder teilen dem Bundesinstitut spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die zur Erstellung des Entwurfs des Zoonose-Stichprobenplanes für das Folgejahr erforderlichen Informationen in Bezug auf Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mit.
    • (7) Das Bundesinstitut übermittelt ... weiter wie Vorlage
    • (8) Das Bundesinstitut legt ... weiter wie Vorlage ..." '

Begründung:

Zu Buchstahe a:

Die Regelung in § 6 Absatz 5 AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der geltenden Fassung ist nach wie vor erforderlich und sollte beibehalten werden. Eine Verwendung von Daten aus anderen bundesweiten Monitoring-, Überwachungs- und Bekämpfungsprogrammen muss nach wie vor möglich sein. Nur so können der Verwaltungsaufwand in einem vernünftigen Rahmen gehalten und redundante Doppelprüfungen vermieden werden. Die in § 6 Absatz 1 AVV Zoonosen Lebensmittelkette vorgesehene Neufassung (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc) genügt nicht, da danach die Verwendung der Ergebnisse aus den anderen genannten Programmen nicht verbindlich geregelt, sondern lediglich eine Berücksichtigung gefordert ist. Daher könnten dennoch gesonderte Probenahmen und -analysen verlangt werden. Dies aber wird im Hinblick auf die nur begrenzt vorhandenen Kapazitäten abgelehnt.

Zu den Buchstaben b bis d:

Folgeänderungen zur Änderung unter Buchstabe a.

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 - neu - AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

'bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern oder anderer Bakterien nach § 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b enthält die Datenübermittlung die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilte Isolat-Nummer. Anstelle der Isolat-Nummer kann die Datenübermittlung eine dem Isolat nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuzuordnende Probennummer enthalten, sofern die Übermittlung der Isolat-Nummer nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre und die Probennummer bei der Versendung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zusammen mit dem Isolat übermittelt worden ist." '

Begründung:

Mit der Änderung wird den Erfordernissen spezifischer Labordatenerfassungssysteme Rechnung getragen, bei denen die Übermittlung der Isolat-Nummer mit erheblichem Mehraufwand verbunden wäre. Durch die Ausnahmeregelung, anstelle der Isolat-Nummer eine andere, dem Isolat zuzuordnende Probennummer mitzuteilen, kann ebenso das Ziel erreicht werden - nämlich, die Zuordnung der Daten zu den jeweiligen Isolaten zu gewährleisten.

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe f ( § 9 Absatz 5 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe f sind in § 9 Absatz 5 nach den Wörtern "bis zum 30. April des Folgejahres an" die Wörter "die am Monitoring beteiligten Länder und" einzufügen.

Begründung:

Sobald dem Bundesamt eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Monitorings vorliegt, sollte diese auch den Ländern als den für die ursprüngliche Datenerhebung Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 10 Absatz 2 Satz 1 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 10 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "Daten des Vorjahres" die Wörter "und unterrichtet die am Monitoring beteiligten Länder hierüber" einzufügen.

Begründung:

Sobald das Bundesinstitut die Ergebnisse des Monitorings bewertet hat, sollte diese Bewertung auch den Ländern als den für die ursprüngliche Datenerhebung Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden.

B

  • 5. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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