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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 183/1/19 vom 27.05.19



Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis

978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. § 2 wird wie folgt geändert:

  • a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe "1099/2099" die Wörter ... weiter wie Vorlage
  • b) In Absatz 5 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

    "Im Falle von Packstellen nach Artikel 1 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarkungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) kann abweichend von Satz 3 die nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erteilte Packstellen-Kennnummer als Zulassungsnummer erteilt werden." "

Begründung:

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass Eier-Packstellen neben der vermarktungsrechtlichen Packstellen-Kennnummer nicht zusätzlich eine abweichend gestaltete lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer erteilt werden muss. Die Änderung stellt einen Beitrag zur Entbürokratisierung dar.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 10 Absatz 1 Absatz 2 AVV Lebensmittelhygiene)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist § 10 wie folgt zu ändern:

  • a) In Absatz 1 ist die Angabe "Anlage 3a Nummer 3" durch die Angabe "Anlage 3 Nummer 3" zu ersetzen.
  • b) In Absatz 2 ist die Angabe "Anlage 3b" durch die Angabe "Anlage 3a" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Berichtigungen.

B

3. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.


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