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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 187/1/08 vom 13.05.08



Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße KOM (2008) 134 endg.; Ratsdok. 7616/08

844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission keine Regelungen zu Art und Maß der Strafe in den Richtlinienvorschlag aufgenommen hat und sich insoweit an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs hält.
  • 2. Der Bundesrat betont aber erneut, dass das Strafrecht jedes Mitgliedstaats stark durch die kulturellen Werte des betreffenden Staats beeinflusst ist. Insofern ist das Strafrecht nicht Gegenstand der Harmonisierung, sondern als Ultima Ratio ein Mittel zur Erreichung von Gemeinschaftszielen.
  • 3. Der Bundesrat wiederholt darüber hinaus seine Auffassung, dass auf Grund der fundamentalen Unterschiede in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten und der ihnen zukommenden limitierenden Funktion, Fragen des allgemeinen Teils des Strafrechts von der Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht gedeckt sind. Das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist insoweit als kompetenzrechtliches Regulativ im Sinne des Grundsatzes eines Interventionsminimums strikt zu beachten. Folglich sind die Vorschriften über die subjektive Seite der Tatbegehung (Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit) in Artikel 1 Abs. 3 Nummer 1 ebenso wie über die Tatbeteiligung (Beihilfe und Anstiftung) in Artikel 1 Abs. 3 Nummer 2 einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung nicht zugänglich.
  • 4. [Vor diesem Hintergrund] geht [auch] der im Richtlinienvorschlag angestrebte strafrechtliche Schutz über das Regelungsbedürfnis und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinaus. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Abkehr von dem bisherigen Nebeneinander strafrechtlicher und nichtstrafrechtlicher Sanktionen, als nunmehr allein strafrechtliche Sanktionen gegenüber natürlichen Personen festzusetzen sind und minderschwere Fälle keine Berücksichtigung mehr finden. Insofern hat die Kommission weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass die Sanktionierung auch dieser Fällen allein durch Maßnahmen strafrechtlicher Natur erforderlich und angemessen ist.
  • 5. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.

B

  • 6. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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