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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 187/20 (PDF) vom 17.04.20



Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates betreffend das Aufenthaltsgesetz

Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Stuttgart, 17. April 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates betreffend das Aufenthaltsgesetz zuzuleiten.

Ich bitte Sie, gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Vorlage in den Ausschüssen zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen
Winfried Kretschmann

Entschließung des Bundesrates betreffend das Aufenthaltsgesetz

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Aufenthaltsgesetz wie folgt zu ändern:

In § 60d ist folgender Absatz 1a einzufügen.

  • (1a) Bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 29. Februar 2016 sind auch Zeiten einer Aufenthaltsgestattung zur Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 2 heranzuziehen.

Begründung:

Der Zeitraum bis zum 29. Februar 2016 erfasst die Zeit bis zum Ende der Hochphase des Flüchtlingszugangs, bei deren Bewältigung neben Bund und Ländern die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft wichtige Beiträge leisten. Zudem werden auch die Personen erfasst, die vor Beginn der Hochphase eingereist sind und deren Asylverfahren aufgrund des hohen Flüchtlingszugangs nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden konnten. Bei der Integration der Menschen, die in dieser Sondersituation eingereist sind oder von ihr betroffen waren, hat insbesondere die Wirtschaft durch Eingliederung in den Arbeitsmarkt große Anstrengungen unternommen. Viele der Personen, die in der Zeit besonders hoher Zugangszahlen bis zum 29. Februar 2016 eingereist sind und sich in Beschäftigungsverhältnissen befinden, weisen Zeiten des gestatteten Aufenthalts auf, verfügen jedoch nicht über ausreichende Zeiten der Duldung, um die Voraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz zu erfüllen. Diese Personen sollen in den Anwendungsbereich der Regelung der Beschäftigungsduldung einbezogen werden.


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