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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 187/20(B) vom 03.07.20



Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates betreffend das Aufenthaltsgesetz

Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung des Bundesrates betreffend das Aufenthaltsgesetz

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Aufenthaltsgesetz wie folgt zu ändern:

In § 60d ist folgender Absatz 1a einzufügen:

(1a) Bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 29. Februar 2016 sind auch Zeiten einer Aufenthaltsgestattung zur Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 heranzuziehen.

Begründung:

Der Zeitraum bis zum 29. Februar 2016 erfasst die Zeit bis zum Ende der Hochphase des Flüchtlingszugangs, bei deren Bewältigung neben Bund und Ländern die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft wichtige Beiträge leisten. Zudem werden auch die Personen erfasst, die vor Beginn der Hochphase eingereist sind und deren Asylverfahren aufgrund des hohen Flüchtlingszugangs nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden konnten. Bei der Integration der Menschen, die in dieser Sondersituation eingereist sind oder von ihr betroffen waren, hat insbesondere die Wirtschaft durch Eingliederung in den Arbeitsmarkt große Anstrengungen unternommen. Viele der Personen, die in der Zeit besonders hoher Zugangszahlen bis zum 29. Februar 2016 eingereist sind und sich in Beschäftigungsverhältnissen befinden, weisen Zeiten des gestatteten Aufenthalts auf, verfügen jedoch nicht über ausreichende Zeiten der Duldung, um die Voraussetzung des § 60d Absatz 1 Nummer 2 AufenthG zu erfüllen. Diese Personen sollen in den Anwendungsbereich der Regelung der Beschäftigungsduldung einbezogen werden.


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