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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 193/20(B) vom 05.06.20



Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 6 (§ 1 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a UStZustV)

Artikel 6 ist zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 12 ist Absatz 4 zu streichen.

Begründung:

Im Hinblick auf die ursprünglich für den 1. Dezember 2020 geplante Fusion der niedersächsischen Finanzämter Hameln und Holzminden sollten in § 1 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, die Wörter "Finanzamt Hameln" durch die Wörter "Finanzamt Hameln-Holzminden" ersetzt werden.

Durch die in Folge der Corona-Pandemie schon entstandenen und noch zu erwartenden Personalengpässe und Planungsunsicherheiten wird die Fusion vorerst verschoben. In Anbetracht dessen ist die vorgesehene Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung wieder zu streichen.

2. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 StBVV)

In Artikel 9 Nummer 1 § 9 Absatz 1 sind in Satz 1 die Wörter "vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers in Textform" zu streichen.

Begründung:

Mit der Änderung soll ein redaktionelles Versehen berichtigt werden. Der Steuerberater soll die Berechnung - mit Zustimmung des Auftraggebers - auch in Textform erstellen dürfen. Dies wird abschließend mit dem unveränderten Satz 2 bestimmt. Die entsprechende Vorgabe in Satz 1 stammt aus einer vorherigen Fassung und soll ersatzlos gestrichen werden.

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 52 EStDV)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass bei den erforderlichen Vorbereitungen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Meldeverpflichtung nach § 52 EStDV die mitteilungspflichtigen Behörden und öffentlichen Stellen frühzeitig von der Finanzverwaltung in den technischen Umsetzungsprozess eingebunden und gemeinsam Lösungen zur verwaltungsökonomischen Umsetzung erarbeitet werden. Dabei ist insbesondere auch hinsichtlich Datenumfang und Inhalt auf den Grundsatz der Datenminimierung zu achten.


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