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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 200/1/15 vom 02.06.15



Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

934. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2015

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

  • a) Steuergerechtigkeit und eine faire Finanzierung des Gemeinwesens sind die Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Staatswesen und einen handlungsfähigen Staat. Die Entwicklung des internationalen Personenverkehrs und die zunehmende Verflechtung der Kapital-, Waren- und Dienstleistungsmärkte haben zu neuen Möglichkeiten der internationalen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung geführt. Der Bundesrat hält vor diesem Hintergrund eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden, die dem Ziel einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Steuerpflicht und damit der Bekämpfung von internationaler Steuervermeidung und Steuerhinterziehung dient, für dringend geboten.
  • b) Der Bundesrat begrüßt die Absicht des Gesetzentwurfs, die internationale Amtshilfe in Steuersachen durch Umsetzung des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auszubauen und auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen. Mit dem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien untereinander, Amtshilfe in Steuersachen zu leisten. Das Übereinkommen hat zum Ziel, den internationalen Informationsaustausch, gleichzeitige Steuerprüfungen sowie die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland zu erleichtern. Aus Sicht des Bundesrates kommt insbesondere der Schaffung von Transparenz in Steuerangelegenheiten und dem automatischen Informationsaustausch mit einer möglichst großen Anzahl von Staaten eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung von Steuerflucht und internationaler Steuerhinterziehung zu.
  • c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf eine möglichst rasche Umsetzung der Regelungsinhalte des Übereinkommens in den übrigen Staaten hinzuwirken und sich für eine möglichst rasche Entwicklung von Einzelregelungen zum Informationsaustausch auf der Grundlage des vorliegenden Übereinkommens einzusetzen.

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