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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 220/19 (PDF) vom 17.05.19



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 98. Sitzung am 9. Mai 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/9863 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes - Drucksache 19/8751 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 056/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
    • aa) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in Verbindung mit Satz 1" durch die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
    • bb) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4" ersetzt.
  • b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
    • aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      "b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      (2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde." "

    • bb) Buchstabe c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      " § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend."

    • cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

      "d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen." "

  • c) Der Nummer 28 wird folgender Buchstabe c angefügt:

    "c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    • aa) Die Wörter "des Innern" werden durch die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
    • bb) Die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 11" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt."
  • d) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:

    "34. § 68 wird wie folgt geändert:

    • a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Anwärterscheins" die Wörter "sowie das Verfahren der Aus- und Zustellung" eingefügt.
      • bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

        "7a. die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Lehrgangs über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Nummer 5,".

    • b) In Absatz 2 werden die Wörter "Nummer 5 oder Nummer 12" durch die Wörter "Nummer 4 oder Nummer 14" ersetzt."
  • e) In Nummer 35 Buchstabe d Absatz 4b werden die Wörter "an ihnen tätig sind" durch die Wörter "in Ausbildung sind" ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft."


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