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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 224/3/07 vom 08.05.07



Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Punkt 13 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 (§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz):

Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:

  • "2. In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort "Leistungsberechtigten" die Wörter "nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6" eingefügt, und die Angabe "36" wird durch die Angabe "48" ersetzt."

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Dauer der Gewährung verminderter Leistungen nach § 3 AsylbLG von drei auf vier Jahre verlängert wird. Damit hält der Gesetzentwurf an der bisherigen Regelung fest, dass auch Gestattete und Geduldete - also Ausländer ohne Aufenthaltsperspektive - nach einer bestimmten Aufenthaltszeit aus dem Regelleistungsbezug nach § 3 AsylbLG herausfallen und Anspruch auf die höheren Leistungen analog dem SGB XII haben, soweit sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Mit der Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat der Gesetzgeber bewusst eine unterschiedliche Behandlung von Berechtigten nach dem Bundessozialhilferecht und nach diesem Gesetz vorgesehen. Ziel war es, ein eigenständiges Regelwerk zu schaffen, das auf die Bedürfnisse eines in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalts ausgerichtet ist. Die Erwartung des Gesetzgebers, dass die im Asylverfahren erfolglos gebliebenen Ausländer ihrer Ausreiseverpflichtung nach Abschluss ihrer Verfahren nachkommen, hat sich nicht in allen Fällen erfüllt. Deshalb sollen künftig nach einer Aufenthaltszeit von vier Jahren nur noch die Leistungsempfänger (sowie deren Familienangehörigen) nach dem AsylbLG erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, die zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, weil für diese Ausländer die grundsätzlich zwischen Sozialhilfeempfängern und Leistungsempfängern nach dem AsylbLG existierenden Unterschiede nicht mehr von solcher Art und solchem Gewicht sind, die eine dauerhafte Absenkung der Leistungen rechtfertigen.


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