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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 233/1/08 vom 09.05.08



Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball EM 2008

844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008

A

  • 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 3

§ 3 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

  • (1) Besondere Vorschriften der Länder für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball Europameisterschaft 2008 gehen den vorstehenden Regelungen vor.
  • (2) Abweichende Landesregelungen, die weitergehende Ausnahmen für öffentliche Fernsehdarbietungen zulassen, bleiben unberührt."

Begründung

Die Verordnung bestimmt in § 3 einen allgemeinen Vorrang besonderer bzw. abweichender Landesregelungen. Diese Regelung sollte dem in einigen Ländern fortgeschrittenen Planungsstand in Bezug auf Public-Viewing-Veranstaltungen angepasst werden.

Nach der vorgeschlagenen Formulierung des Absatzes 1 können die Länder, die spezielle Vorschriften für Public-Viewing-Veranstaltungen über die Fußball EM 2008 erlassen haben oder erlassen wollen, weiterhin auf der Basis dieses Landesrechts agieren.

Nach der Formulierung des Absatzes 2 kommt in den Ländern, die bislang auf Grund allgemeiner Lärmschutzregelungen Einzelfallausnahmen für Public-Viewing-Veranstaltungen erteilt haben, die Bundesverordnung ergänzend zur Anwendung.

B

  • 2. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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