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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 238/20 (PDF) vom 15.05.20



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am 7. Mai 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/18267 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Drucksache 19/17289 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 05.06.20
Erster Durchgang: Drucksache. 010/20 (PDF)

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "Artikel 1
    Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes".

  • b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    "3. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    "Für Aufwendungen ab ... [einsetzen: 1. Januar des Jahres, das auf die Verkündung des Gesetzes folgt] gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat." "

  • c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
    • aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "öffentlichen" gestrichen.
    • bb In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "der Verkehr betrieben wird" durch die Wörter "die Kreuzung liegt" ersetzt.

3. Artikel 2 wird durch die folgenden Artikel 2 und 3 ersetzt:

"Artikel 2
Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes

In § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040) geändert worden ist, werden die Wörter "mit der gleichen" durch die Wörter "mit der in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft."


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