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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 245/20 (PDF) vom 14.05.20



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 160. Sitzung am 14. Mai 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/204 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) - Drucksache 19/18966 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 04.06.20
Initiativgesetz des Bundestages

1. Artikel 2 Absatz 4 wird aufgehoben.

2. Artikel 4 Absatz 4 wird aufgehoben.

3. Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

"cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen) abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge"."

4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 27a Satz 2" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt.
    • bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Zu den Aufwendungen im Sinne des § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden."

    • cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      "Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung."

    • dd) In dem neuen Satz 4 werden nach der Angabe " § 27a Satz 2" die Wörter "dieses Gesetzes" und nach der Angabe " § 34 Absatz 6" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
  • b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe " § 27a Satz 2" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt.

5. Artikel 13 Nummer 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden."

  • b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    "Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung."

6. Artikel 17 Nummer 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden."

  • b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    "Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung."


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