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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 246/2/10 vom 02.06.10



Antrag des Landes Baden-Württemberg
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms

Punkt 25 der 871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 29 in BR-Drucksache 246/1/10 die folgende Ziffer beschließen:

  • "29. Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Kommission, eine Mitteilung über das europäische Vertragsrecht sowie einen Legislativvorschlag für den Gemeinsamen Referenzrahmen auszuarbeiten. Dies erscheint als konsequente Fortsetzung der Diskussion über die weitere Verwendung des Ende 2009 vorgelegten wissenschaftlichen "Draft Common Frame of Reference".

    Vorrangige Aufgabe des geplanten Gemeinsamen Referenzrahmens sollte sein, die Qualität europäischer Rechtsetzung in begrifflicher, konzeptioneller und systematischer Hinsicht zu verbessern. Dazu müssen im Interesse der europäischen Rechtsanwender praxisnahe, kohärente Regelungsinstrumente entwickelt werden. Auch das geltende Unionsrecht sollte ex post überprüft und im Sinne von mehr Systematik und Kohärenz verbessert werden, wie in Bezug auf einzelne Teilbereiche des Unionsrechts (z.B. im Rahmen der geplanten neuen Richtlinie über Rechte der Verbraucher) bereits konkret angestrebt.

    Der Gemeinsame Referenzrahmen sollte im Übrigen so ausgestaltet werden, dass er langfristig zu einer fakultativen europäischen Vertragsrechtsordnung (28. Regime) ausgebaut werden kann. Damit würde ein eigenständiges zivilrechtliches System des Vertragsrechts geschaffen, auf das sich Vertragspartner bei Vertragsschluss verständigen könnten, vergleichbar dem UN-Kaufrecht.

    Wie bereits in der Vergangenheit wiederholt ausgeführt, legt der Bundesrat zugleich Wert auf die Feststellung, dass für das Zivil- und Vertragsrecht primär die Mitgliedstaaten selbst verantwortlich sind und ihnen auch in Zukunft die Möglichkeit verbleiben muss, ihre Zivilrechtsordnungen selbst zu gestalten (vgl. zuletzt Stellungnahme vom 6. März 2009, BR-Drucksache 765/08(B) HTML PDF , dort Ziffern 6, 7, 9 und 13 bis 15;

    Stellungnahme vom 18. September 2009, BR-Drucksache 616/09(B) HTML PDF , dort Ziffer III. 16.)."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Ziffer 29 in der Fassung der Ausschuss-Empfehlungen (BR-Drucksache 246/1/10) sollte umformuliert werden.

Überlegungen auf europäischer Ebene zur Verbesserung der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts werden auf dem Gebiet des Vertragsrechts schon seit längerer Zeit angestellt (vgl. Aktionsplan der Kommission des Jahres 2003, KOM (2003) 68 endg.). Die Kommission hat zwischenzeitlich eine Gruppe von Wissenschaftlern bei der Ausarbeitung konkreter Regelungen für einen Gemeinsamen Referenzrahmen unterstützt. Das Ergebnis wurde als akademischer Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens ("Draft Common Frame of Reference - Outline Edition", DCFR) Ende 2009 vorgestellt. Der Text soll nach dem von den Wissenschaftlern formulierten Ziel auch als Grundlage für den Entwurf eines politischen Gemeinsamen Referenzrahmens dienen. Insoweit ist anzunehmen, dass die Kommission in ihre angekündigte Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht und zum Legislativvorschlag für einen Gemeinsamen Referenzrahmen Überlegungen aus dem DCFR und aus der aktuellen Diskussion zur Verbraucherrechterichtlinie mit einfließen lassen wird. Diese beiden Aspekte sollten daher auch in einer Stellungnahme des Bundesrates nicht unerwähnt bleiben. Die ausdrückliche Erwähnung des DCFR soll verdeutlichen, dass auch die Länder daran interessiert sind, dass dieses grundlegende und von der EU geförderte Werk als Arbeitsgrundlage sinnvoll genutzt wird.

Die Länder haben schon in der Vergangenheit mehrfach die Forderung nach mehr Kohärenz des Gemeinschaftsrechts erhoben. Deshalb sollte der Bundesrat nun konkret fordern, dass der Gemeinsame Referenzrahmen jedenfalls so ausgestaltet wird, dass sich daraus langfristig auch eine kohärente fakultative europäische Vertragsrechtsordnung entwickeln könnte. Das schließt nicht aus, bei der Ausgestaltung des Gemeinsamen Referenzrahmens weitere politische Erwägungen und Ziele zu berücksichtigen, und bedeutet keine Entscheidung für oder gegen einen Europäischen Zivilrechtskodex.


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