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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | zu261/11 vom 31.05.11



Berichtigung
Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes
(Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV)

Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 hat das Bundeskanzleramt Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an die Präsidentin des Bundesrates vom 6. Mai 2011 wurde die o.g. genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen.

Durch ein Büroversehen enthält der Text des Zuleitungsexemplars einige offenbare Unrichtigkeiten. Die Änderungen betreffen § 10: In Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe" §§ 2 bis 7 und 8" durch die Angabe" §§ 2 bis 5 und 7" zu ersetzen. In Absatz 2 ist die Angabe " §§ 2 bis 6" durch die Angabe §§ 2 bis 5" zu ersetzen (siehe Anlage).

Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.

Anlage

§ 10 Vergleichseinkommen

  • (1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 6 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
  • (2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die § § 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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