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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 263/10 (PDF) vom 29.04.10



Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer weiteren Strafverzichtsregelung im Waffengesetz

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 29. April 2010
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte

  • Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer weiteren Strafverzichtsregelung im Waffengesetz


zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Entschließung in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Hubert Wicker

Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer weiteren Strafverzichtsregelung im Waffengesetz

  • 1. Im Rahmen der Änderung des Waffengesetzes, die zum 25. Juli 2009 in Kraft getreten ist, wurde in § 58 Abs. 8 Waffengesetz eine Strafverzichtsregelung aufgenommen. Danach wurde nicht bestraft, wer vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009 unerlaubt besessene Waffen unbrauchbar gemacht, einem Berechtigten überlassen oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben hat.

    Im Zusammenhang mit der Strafverzichtsregelung wurde von der Möglichkeit der Waffenrückgabe rege Gebrauch gemacht. Bundesweit wurden mehr als 200.000 legale und illegale Waffen abgegeben, davon allein in Baden-Württemberg rund 7.000 illegale Waffen. Die Strafverzichtsregelung ist damit als Erfolg zu werten, zumal mit jeder abgegebenen Waffe ein Stück mehr Sicherheit erreicht wurde.

  • 2. Der Bundesrat greift diesen Sicherheitsgedanken auf. Er hält es für sinnvoll, die Abgabe von illegalen Waffen erneut innerhalb einer angemessenen Frist mit einer weiteren Strafverzichtsregelung zu befördern, um die Anzahl von unerlaubt besessenen Waffen noch weiter zu reduzieren. Gleichzeitig hält er es für geboten, dass neben der Abgabe von illegalen Waffen auch die Abgabe von illegal besessener Munition vom Strafverzicht umfasst wird. Denn auch Munition stellt ein Gefahrenpotenzial dar, das es zu senken gilt.
  • 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Waffengesetz entsprechend zu ändern.

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