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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 277/5/15 vom 07.07.15



Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz - KHSG)

Punkt 20 der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015

Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung:

Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe i - neu - (§ 10 Absatz 14 - neu - KHEntgG)

Dem Artikel 2 Nummer 10 ist folgender Buchstabe i anzufügen:

  • 'i) Folgender Absatz 14 wird angefügt:

    (14) In dem ab dem Jahr 2017 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 8 vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert ist eine Erhöhung um 0,8 Prozent zusätzlich basiswirksam zu berücksichtigen. Ein gegebenenfalls zu berücksichtigender Ausgleich nach Absatz 1 Satz 5 geht nicht in die Bemessungsgrundlage nach Satz 1 ein. Absatz 4 gilt insoweit nicht." '

Begründung:

Um die Qualität der Patientenversorgung zu erhöhen, benötigen die Krankenhäuser zusätzliches Pflegepersonal. Keinesfalls darf das Pflegepersonal reduziert werden. Ein Krankenhaus darf nicht darauf angewiesen sein, zusätzliche Patienten zu behandeln, um die steigenden Kosten für den bestehenden Personalstamm zu finanzieren. Deshalb muss der Versorgungszuschlag vollständig in den Landesbasisfallwert überführt werden.

Deutschlandweit haben mehr als 40 Prozent der Kliniken das Jahr 2014 mit einem Defizit abgeschlossen. Weitere Einschnitte, wie der Wegfall des Versorgungszuschlags, würden in dieser Situation unweigerlich zu Personalabbau führen, was in eklatantem Widerspruch zu den hervorgehobenen Zielen des Krankenhausstrukturgesetzes - Steigerung der Qualität der Patientenversorgung - steht. Eine Verstetigung des Versorgungszuschlags, der bundesweit rund 500 Millionen Euro ausmacht, ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Belastungen, die er ausgleichen soll - die degressiven Abzüge beim Landesbasisfallwert - dauerhaft weiterwirken.


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