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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 283/1/11 vom 23.06.11



Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände
(KrankenkassenAltersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV)

885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu § 2 Satz 2 - neu - KK-AltRückV

Dem § 2 ist folgender Satz anzufügen:

"Für die bis zum 31. Dezember 2049 zu erfüllenden Altersversorgungsverpflichtungen ist keine Ausfinanzierung erforderlich."

Begründung:

Die Verordnung enthält lediglich eine Regelung bezogen auf die Ausfinanzierung des Barwerts zum 31. Dezember 2049. In Bezug auf die Finanzierung der bereits zuvor in der Ansammlungsphase zu erfüllenden Versorgungsverpflichtungen wird pauschal auf § 12 SVRV verwiesen, obwohl es sich dabei lediglich um eine Bilanzierungsvorschrift im Rahmen einer untergesetzlichen Verordnung handelt, die den Regelungsgehalt des § 171e SGB V nicht tangiert.

Es ist daher in § 2 KK-AltRückV eine ergänzende Klarstellung zu treffen, nach der für die bis zum 31. Dezember 2049 zu erfüllenden Versorgungsverpflichtungen (beispielsweise bei einer Fälligkeit zum 1. Januar 2048) keine Ausfinanzierung seitens der Krankenkassen erforderlich ist. Denn eine Pflicht zur sofortigen Ausfinanzierung der bereits in der Ansammlungsphase bis zum 31. Dezember 2049 zu erfüllenden Versorgungsverpflichtungen könnte zu einer finanziellen Überforderung der Krankenkassen führen, die gerade durch § 171e Absatz 1 SGB V vermieden werden soll.


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