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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 284/14 (PDF) vom 02.07.14



Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung des Bergschadensrechts auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern

Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei Hannover, 2. Juli 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben* mit dem Antrag zuzuleiten, die Vorlage der Bundesregierung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzuleiten, die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung des Bergschadensrechts auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern zuzuleiten sowie den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ** mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlagen gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jörg Mielke Staatssekretär

  • *. siehe Drucksache 283/14 (PDF)
  • **. siehe Drucksache 285/14 (PDF)

Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung des Bergschadensrechts auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern

Der Bundesrat möge beschließen:

  • 1. Der Bundesrat stellt fest, dass aufgrund der Auswirkungen des Bohrlochbergbaus bei Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von unterirdischen Kavernenspeichern, das Auftreten von Bergschäden im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann. Um die zumeist komplexe und sehr schwierige Nachweisführung für Geschädigte zu erleichtern, sind im Falle von Bergschäden, verursacht durch den Bohrlochbergbau, die im Bergrecht verankerten Schadens- und Haftungsregelungen anzuwenden.
  • 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Geltungsbereich des im Bundesberggesetz verankerten Bergschadensrechts auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern zu erweitern.

Begründung:

Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas ist im Vergleich zur untertägigen Gewinnung von Bodenschätzen (z.B. Steinkohle oder Salzbergbau) weit weniger risikobehaftet, sogenannte Bergschäden zu erzeugen. Dennoch traten in Niedersachsen in jüngster Zeit seismische Ereignisse auf, die nach Auskunft des Niedersächsischen Erdbebendienstes mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Einflüsse aus der Erdgasgewinnung zurückzuführen sind. Ebenso ist bei der Errichtung von Kavernenspeicheranlagen mit Bodenabsenkungen zu rechnen, die ggf. zu Bergschäden führen können.

Nach derzeitiger Rechtslage obliegt die Nachweisführung bei einem Schaden (z.B. Gebäudeschaden, Vernässung landwirtschaftlicher Flächen), hervorgerufen beispielsweise durch Tätigkeiten zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgaslagerstätten mittels Bohrungen (Stichwort: seismische Ereignisse) oder beim Betrieb von Kavernenspeichern (Stichwort: Bodenabsenkungen), dem Geschädigten. Diese Situation ist - vor dem Hintergrund der günstigeren Regelungen z.B. für den Bereich des Steinkohlebergbaus - nicht weiter haltbar, zumal die Nachweisführung schwierig ist, da zum einen sehr komplexe unterirdische Vorgänge einen Bergschaden verursachen und zum anderen detaillierte Informationen des Bergbauunternehmers bei der Ermittlung der Schadensursache benötigt werden.

Vor diesem Hintergrund enthält das Bundesberggesetz (BBergG) seit dem Inkrafttreten im Jahr 1980 klare Regelungen für Bergschäden, nach denen beispielsweise ein Gebäudeschaden auf einen Bergbautreibenden zurückgeführt werden kann, wenn das Gebäude im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergwerkes liegt ( § 120 BBergG - Bergschadensvermutung). Diese Regelungen gelten jedoch nicht für die Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrlöcher oder die Untergrundspeicherung, sodass im Umkehrschluss diese Bergbauzweige bisher aus dem Anwendungsbereich des § 120 BBergG ausgeschlossen sind.

Die Ausweitung der Beweislasterleichterungen für Geschädigte, die seit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes im Einwirkungsbereich eines untertägigen Bergwerkes gelten, auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern ist konsequent, notwendig und verbessert die Rechtsposition der Betroffenen.


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