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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 289/13(B) HTML PDF vom 07.06.13



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne - COM (2013) 207 final; Ratsdok. 8638/13

Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, mit dem Richtlinienvorschlag eine größere Transparenz hinsichtlich des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage von Gesellschaften zu schaffen. Er stimmt mit der Kommission überein, dass erhöhte Transparenz den Unternehmen helfen kann, nichtfinanzielle Risiken und Chancen besser zu managen.
  • 2. Er weist darauf hin, dass kleine und mittlere Unternehmen unter 500 Beschäftigten von einer Berichterstattung ausgenommen sind. Sichergestellt sein muss, dass sie nicht in der Wertschöpfungskette als Zulieferer größerer Unternehmen wieder berichterstattungspflichtig werden können.
  • 3. Der Bundesrat begrüßt dabei, dass der Richtlinienvorschlag keine detaillierten Vorgaben für die Berichterstattung zu ökologischen und sozialen Aspekten macht, sondern ausdrücklich den Unternehmen die Orientierung an bestehenden nationalen, EU-basierten oder internationalen Rahmenwerken wie dem "Global Compact" oder der "Globale Reporting Initiative" ermöglicht.
  • 4. Der Bundesrat hebt allerdings hervor, dass die Orientierung an unterschiedlichen EU-weiten oder internationalen Standards in der Berichterstattung keine Vergleichbarkeit der unternehmerischen Informationen schafft. Zudem können Unternehmen auf eine Berichterstattung verzichten, wenn sie dies begründen.
  • 5. Er betont, dass eine größere Diversität in Leitungs- und Führungsgremien vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ein wichtiges Anliegen der Unternehmen in Deutschland ist. Börsennotierten Unternehmen schreibt der Deutsche "Corporate Governance Kodex" vor, jährlich über die Zielerreichung bei "Diversity" zu berichten. Tun sie dies nicht, müssen sie die Abweichung begründen (comply or explain). Die Anwendung des Deutschen "Corporate Governance Kodex" wird auch nicht börsennotierten Unternehmen empfohlen. Eine Ausweitung des in die Berichtspflichten einzubeziehenden Unternehmenskreises und der zu berichtenden Inhalte lehnt der Bundesrat ab.
  • 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission und im Rahmen der Verhandlungen des Vorschlags im Rat für diese Position einzusetzen.
  • 7. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.

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