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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 291/11 (PDF) vom 27.05.11



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 108. Sitzung am 12. Mai 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/5795 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften - Drucksache 17/5312 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 17.06.11
Erster Durchgang: Drucksache. 061/11 (PDF)

1. In Artikel 1 Nummer 2 wird Buchstabe g wie folgt gefasst:

,g) Nach dem neuen Absatz 13 wird folgender Absatz 14 eingefügt:

  • (14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 14 nähere Vorschriften.

    Die Rechtsverordnung

    • 1. bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
    • 2. kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
    • 3. kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
    • 4. bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind und
    • 5. bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 14 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind." "

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

  • a) In Nummer 1 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

    ,a) In Satz 1 wird nach dem Wort"darf" das Wort"insbesondere" eingefügt."

  • b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
    • aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      ,a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      • (1) Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung." "
    • bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

      ,c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, dem folgende Sätze 2 und 3 angefügt werden:

      "Dies gilt auch dann, wenn

      • 1. die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung des Feuerstättenbescheides stellen oder
      • 2. den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von den Eigentümern verweigert wird.

      Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau." "


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