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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 296/12(B) HTML PDF vom 06.07.12



Beschluss des Bundesrates
Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 899. Sitzung am 6. Juli 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 28 Absatz 2a Satz 1 FuttMV 1981)

In Artikel 2 Nummer 1 sind in § 28 Absatz 2a Satz 1 die Wörter "1. als Einzelfuttermittel oder 2. als Mischfuttermittel, soweit diese unter ausschließlicher Verwendung der im einleitenden Satzteil bezeichneten Stoffe hergestellt worden sind," durch die Wörter "als Einzelfuttermittel" zu ersetzen. Folgeänderung:

In Artikel 2 Nummer 6 sind in § 37 Absatz 3 Satz 1 die Wörter "1. als Einzelfuttermittel oder 2. als Mischfuttermittel, soweit diese unter ausschließlicher Verwendung der im einleitenden Satzteil bezeichneten Stoffe hergestellt worden sind," durch die Wörter "als Einzelfuttermittel" zu ersetzen.

Begründung:

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen Mischfuttermittel, die nicht ausschließlich durch Mischung von Körnern oder ganzen Früchten hergestellt worden sind, von einem Futtermittelunternehmer, der diese Mischfuttermittel nicht selbst hergestellt hat, lose nur in Mengen mit einem Gewicht von höchstens 50 Kilogramm und nur, soweit sie für den Endverwender bestimmt sind, in den Verkehr gebracht werden. Es erscheint vor dem Hintergrund der mit § 28 Absatz 2a - neu - verfolgten Zielsetzung, die durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 eingeführten Regelungen zu ergänzen und abzurunden, nicht erforderlich, den Handel mit solchen Mischfuttermitteln einer Zulassungspflicht zu unterwerfen.

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 29 Absatz 2a Satz 3 FuttMV 1981)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a sind in § 29 Absatz 2a Satz 3 die Wörter "im Sinne des Satzes 1" durch die Wörter "im Sinne des Satzes 2" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung des Verweises in § 29 Absatz 2a Satz 3.


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