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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 296/2/16 vom 07.07.16



Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Punkt 45 der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

Zu Artikel 1 Nummer 30 (Anlage 2a (zu § 6) Absatz 4 Nummer 6)

In Artikel 1 Nummer 30 ist Anlage 2a (zu § 6) Absatz 4 Nummer 6 wie folgt zu fassen:

"6. Die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitalanteils am betriebsnotwendigen Vermögen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Satz 5 der Gasnetzentgeltverordnung unter Berücksichtigung der Nummern 2 bis 5."

Begründung:

Ohne die vorgeschlagene Korrektur des Wortlautes der Nummer 6 würde die neu aufzunehmende Regelung zur Berücksichtigung der Baukostenzuschüsse leer laufen, da nach der Fassung der Nummer 6 im Regierungsentwurf der betriebsnotwendige Eigenkapitalanteil konstant bliebe. Da sich aber das Sachanlagevermögen und das Abzugskapital unterschiedlich fortentwickeln, kann der Eigenkapitalanteil nicht fix bleiben.


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