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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 297/1/12 vom 05.06.12



Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen - Antrag der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz -

897. Sitzung des Bundesrates am 15. Juni 2012

A

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zur Eingangsformel

Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:

"Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:"

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig (Beseitigung eines Redaktionsversehens).

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 19 Absatz 2 Buchstabe b BFDG)

In Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 Buchstabe b sind die Wörter "Unfallversicherung und eine" zu streichen.

Folgeänderung:

In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 sind in Satz 2 die Wörter "Unfall- und" zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Gemäß § 2 Absatz 1a SGB VII sind Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten, kraft Gesetzes unfallversichert. Die Formulierung des § 19 Absatz 2 Buchstabe b BFDG des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen suggeriert, dass der Träger für die Freiwilligen eines Freiwilligendienstes aller Generationen eine zusätzliche Unfallversicherung abschließen muss. Dies ist auf Grund der Versicherung kraft Gesetzes nicht erforderlich.

B

  • 3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C

  • 4. Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat ferner, Herrn Staatsminister Stefan Grüttner (Hessen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.

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