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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 299/17 (PDF) vom 21.04.17



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/11776 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - Drucksachen 18/11300, 18/11534 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 069/17 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
    • bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
      • aaa) Das Wort "rechtzeitig" wird durch die Wörter "mit ausreichender Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteuerung an den Fahrzeugführer" ersetzt.
      • bbb) Nach dem Wort "akustisch" wird das Wort "oder" gestrichen und wird ein Komma eingefügt.
      • ccc) Nach dem Wort "taktil" werden die Wörter "oder sonst wahrnehmbar" eingefügt.
      • ddd) Der Punkt am Ender wird durch das Wort "und" ersetzt.
    • cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

      "6. die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlaufende Verwendung hinweist."

    • dd) Folgender Satz wird angefügt:

      "Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der Systembeschreibung verbindlich zu erklären, dass das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1 entspricht."

  • b) Absatz 3 wird Absatz 4.
  • c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

    (3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die nach § 1 Absatz 1 zugelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Vorgaben entsprechen und deren hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen

    • 1. in internationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuwendenden Vorschriften beschrieben sind und diesen entsprechen oder
    • 2. eine Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) erteilt bekommen haben."

2. § 1b wird wie folgt geändert:

  • a) In der Überschrift werden nach der Angabe " § 1b" die Wörter "Rechte und" eingefügt.
  • b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

    (1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann."

  • c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

3. In § 1c wird die Angabe " §§ 1a und 1b" durch die Wörter "Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum dieses Änderungsgesetzes] (BGBl. I S. ... [einsetzen: Fundstelle dieses Änderungsgesetzes])" ersetzt.

4. § 63a wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    (1) Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten Positions- und Zeitangaben, wenn ein Wechsel der Fahrzeugsteuerung zwischen Fahrzeugführer und dem hoch- oder vollautomatisierten System erfolgt. Eine derartige Speicherung erfolgt auch, wenn der Fahrzeugführer durch das System aufgefordert wird, die Fahrzeugsteuerung zu übernehmen oder eine technische Störung des Systems auftritt."

  • b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    • aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen den nach Landesrecht für die Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Behörden auf deren Verlangen übermittelt werden."

    • bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
      • aaa) Nach dem Wort "mit" werden die Wörter "dem durch diese Behörden geführten Verfahren" eingefügt.
      • bbb) Nach dem Wort "Kontrolle" werden die Wörter "durch diese Behörden" gestrichen.
  • c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    • aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      "Der Fahrzeughalter hat die Übermittlung der gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten an Dritte zu veranlassen, wenn".

    • bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
  • d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    • aa) Das Wort "aufgezeichneten" wird durch das Wort "gespeicherten" ersetzt.
    • bb) Das Wort "spätestens" wird gestrichen.
    • cc) Nach dem Wort "nach" werden die folgenden Wörter eingefügt:

      "sechs Monaten zu löschen, es sei denn, das Kraftfahrzeug war an einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis beteiligt; in diesem Fall sind die Daten nach".

  • e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

    (5) Im Zusammenhang mit einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis können die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten in anonymisierter Form zu Zwecken der Unfallforschung an Dritte übermittelt werden."

5. Der Nummer 5 wird folgender § 63b angefügt:

" § 63b Ermächtigungsgrundlagen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über

  • 1. die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,
  • 2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,
  • 3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten."


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