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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 299/20 (PDF) vom 29.05.20



Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
(Geologiedatengesetz - GeolDG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 164. Sitzung am 29. Mai 2020 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 19/19550 - zu dem Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG) angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 260/20 (PDF)

Deutscher Bundestag Drucksache 19/19550
19. Wahlperiode 27.05.2020

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG) - Drucksachen 19/17285, 19/18751, 19/19382 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Winfried Kretschmann

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 156. Sitzung am 23. April 2020 beschlossene Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 27. Mai 2020
Der Vermittlungsausschuss

Hermann Gröhe Dr. Matthias Miersch Winfried Kretschmann
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Anlage
Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)

1. Zu § 13 Satz 4

In § 13 Satz 4 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "zu potenziellen Wirtsgesteinen gemäß Standortauswahlgesetz" und nach dem Wort "die" die Wörter "nach Mitteilung durch den Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz" eingefügt.

2. Zu § 17 Absatz 3 Satz 4, § 29 Absatz 5 Satz 4

In § 17 Absatz 3 Satz 4 und § 29 Absatz 5 Satz 4 werden jeweils die Wörter "im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und" gestrichen.

3. Zu § 33 Absatz 8 Satz 1

In § 33 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "innerhalb eines Monats" durch die Wörter "innerhalb zweier Monate" ersetzt.

4. Zu § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 - neu -, Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu -

§ 34 wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

    "Für Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortauswahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung überwiegen. Bei der Abwägung berücksichtigt die Behörde oder Person nach § 35 Absatz 1 die Erkenntnisse aus der Anhörung nach § 34 Absatz 3."

  • b) Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

    "Für Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortauswahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung wesentlich überwiegen. Nach Ablauf von 30 Jahren nach deren Übermittlung werden nichtstaatliche Bewertungsdaten öffentlich bereitgestellt, wenn sie für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind und ein Bergbaubetrieb auf Grund des Bundesberggesetzes oder ein anderweitiges Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung nicht im Antragsverfahren ist, keine Genehmigung hat, nicht betrieben wird oder eingestellt worden ist und keine überwiegenden Investitionsinteressen entgegenstehen. Bei der Abwägung nach Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung über die Erforderlichkeit nichtstaatlicher Bewertungsdaten für das Standortauswahlverfahren nach Satz 3 berücksichtigt die Behörde oder Person nach § 35 Absatz 1 die Erkenntnisse aus der Anhörung nach § 34 Absatz 3."


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