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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 309/06 (PDF) vom 04.05.06



Vorlage an den Bundesrat
Personelle Veränderung im Beirat für Ausbildungsförderung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bundesministerium für Bildung und Forschung Berlin, den 2. Mai 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,

nach § 44 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) vorgesehen. Der Beirat berät das BMBF bei der Durchführung des Gesetzes, bei der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und bei der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen.

Nach der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV) vom 11. 11. 1971 (BGBl. I S. 1801), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. 1. 1997 (BGBl. I S. 15), werden die Mitglieder nach § 2 Nr. 2 BeiratsV, die den Kreis der Schüler vertreten, in der Regel für die Dauer von zwei Jahren berufen.

Da die Amtsperiode der Schülervertreter Ende April 2006 ausläuft, bitte ich Sie, mir die auf Vorschlag des Bundesrates für die folgenden zwei Jahre zu berufenden zwei Schülervertreter zu benennen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Annette Schavan

Ergänzende Texte:

§ 44 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 44 Beirat für Ausbildungsförderung

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei

  • 1. der Durchführung des Gesetzes,
  • 2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
  • 3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen berät.

(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesanstalt für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.

§ 2 BeiratsV

§ 2 Mitglieder des Beirates

Dem Beirat gehören an

  • 1. vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten,
  • 2. fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden,
  • 3. zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,
  • 4. je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • 5. ein Vertreter der Elternschaft,
  • 6. vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung,
  • 7. zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
  • 8. ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,
  • 9. ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V. .

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