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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 319/16 (PDF) vom 17.06.16



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/8736 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes - Drucksache 18/8335 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren" durch die Wörter "so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können" ersetzt.

2. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

  • a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

    "c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    • aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Wild," gestrichen.
    • bb) Folgender Satz wird angefügt:

      "Satz 1 gilt entsprechend für Körper

      • 1. von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
      • 2. verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat." "
  • b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

    "d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    (4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend." "

3. In Nummer 8 werden in den Buchstaben a, b und c Doppelbuchstabe aa jeweils nach dem Wort "Folgeprodukte" die Wörter "sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere" eingefügt.

4. In Nummer 9 Buchstabe a werden nach den Wörtern "der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten" die Wörter "oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige" eingefügt.

Fristablauf: 08.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 118/16 (PDF)


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