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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 335/4/08 vom 05.11.08



Antrag des Freistaates Bayern
Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

Punkt 44a der 850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008

Für den Fall, dass weder der Antrag in Drucksache 335/2/08 noch der Antrag in Drucksache 335/3/08 eine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat beschließen, der Verordnung mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c - neu - (§ 56 Abs. 6 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 7 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:

  • "c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

    (6) § 34 Abs. 1 bis 5 sind mit Wirkung ab dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2009 beginnt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

    • 1. eine Zuteilung auf der Ebene des Käufers nach § 34 Abs. 1 nicht vorgenommen wird und
    • 2. sämtliche Unterlieferungen eines Zwölfmonatszeitraums ausschließlich nach § 34 Abs. 2 zugeteilt werden."´

Begründung

Der Bundesrat hat am 10. Februar 2006 die Bundesregierung gebeten, die Saldierungsmöglichkeiten mit dem Ziel zu prüfen, die Molkereisaldierung ab Mit der Aufhebung der Molkereisaldierung entfallen die in § 40 Milchquotenverordnung genannten Mitteilungspflichten der Käufer, die die Saldierung auf Molkereiebene betreffen.


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