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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 339/19(B) HTML PDF vom 20.09.19



Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Absatz 1 Satz 3 BOStrab)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 1 Absatz 1 Satz 3 bis 5 bleiben unberührt." "

Begründung:

Die durch die Verordnung mit dem Ziel der Förderung innovativer Ansätze beabsichtigte Änderung von § 2 Absatz 2 BOStrab wird abgelehnt. Die Bewertung und Realisierung innovativer technischer und/oder betrieblicher Entwicklungen sind auch im bisherigen Formulierungsrahmen möglich und laufen immer auf den Nachweis mindestens gleicher Sicherheit wie im Regelzustand hinaus, denn Sicherheit ist der zentrale Gegenstand der Technischen Aufsicht über die Straßenbahnen. Innovative Entwicklungen müssen Betriebsversuche durchlaufen, in denen bereits erweiterte Ausnahmen möglich sind.

Der bisherige Regelungsrahmen hat sich in langjähriger Praxis bestens bewährt und ist bereits heute ausreichend zukunftsoffen formuliert. Innovationen werden ausreichend berücksichtigt, ohne entsprechende Lösungsansätze zu behindern. Ein Mehrwert durch die Änderung ist nicht erkennbar.

Die Neuformulierung bringt hingegen die Gefahr ungenügend fundierter Einzelfallentscheidungen ein, die Ausführungshemmnisse und Rechtsunsicherheit nach sich ziehen, mithin selbst große Hindernisse für Innovationen darstellen und so das angestrebte Ziel sogar konterkarieren können.

Die Technischen Aufsichtsbehörden werden in ihrer Tätigkeit neben der bisherigen inhaltlichen Aufgabe vor neue Aufgaben gestellt, die sie ohne einen "Unterbau" aus weiteren Entscheidungshilfen nicht beherrschen können.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und Nummer 3 Buchstabe b - neu -, c (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 4 Absatz 4 BOStrab)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

  • a) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:

    "2a. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Personen" die Wörter "oder eine Kombination von beidem" eingefügt."

  • b) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
    • aa) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe b einzufügen:

      "b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Personen" die Wörter "oder eine Kombination von beidem in Abhängigkeit von den lokalen Verhältnissen" eingefügt."

    • bb) Der bisherige Buchstabe b ist als Buchstabe c zu bezeichnen.

Begründung:

Nach der aktuellen Fassung der BOStrab zur Rettung von Personen im Brandfall sind die Möglichkeiten der Selbstrettung bzw. der Fremdrettung als gleichwertige Alternativen und losgelöst voneinander zu sehen. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies nicht so ist. Vielmehr wird in der Praxis ausschließlich eine Kombination von Selbst- und Fremdrettung aus Bahnsystemen als zielführend angesehen. Diese Aussage gilt gleichermaßen für Straßenbahn- und U-Bahnsysteme. Da die Verordnung diese Möglichkeit aber nicht vorsieht, ist eine diesbezügliche Ergänzung erforderlich.


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