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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 342/2/11 vom 14.06.11



Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Punkt 17e der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 35 NABEG)

Artikel 1 § 35 ist wie folgt zu fassen:

" § 35 Übergangsvorschriften

  • (1) Bestehende < ... weiter wie Vorlage ... >
  • (2) Vor der Bestätigung nach § 12c Absatz 4 EnWG beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis zum Inkrafttreten des Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem (einsetzen: Datum des Inkrafttreten dieses Gesetzes) geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und das Vorhaben im Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 EnWG aufgenommen wurde.
  • (3) In den Fällen des § 35 Absatz 2 gilt Absatz 1 nicht, wenn das Raumordnungsverfahren in das Planfeststellungsverfahren integriert ist.

Begründung:

Angesichts der Zeitschiene für die Aufstellung des Nationalen Netzentwicklungsplans (voraussichtlich Ende 2012), des Zeitbedarfs bei der Bundesnetzagentur zur Formulierung des Entwurfs und der notwendigen Zeit der Prüfung durch die Bundesregierung bis zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag bedarf es einer Übergangsregelung für den Zeitraum bis zur Zuleitung des Entwurfs des Bundesbedarfsplans durch die Bundesregierung.

Andernfalls bestünde die Gefahr, dass bis 2013 keine überregionalen oder europäischen Leitungsvorhaben begonnen werden. Dies würde dem Anliegen dieses Gesetzes zu wider laufen.

Der neue Absatz 2 regelt, dass die Übergangsregelung für Ausbauvorhaben angewandt werden kann, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit nach geltender Rechtslage feststeht.

Die Übergangsregelung kommt zum Tragen, wenn der Netzbetreiber einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens stellt. Für kurzfristig beginnende Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren stehen die Behörden der Länder zur Verfügung.

Um keine Brüche durch wechselnde Zuständigkeiten zuzulassen, sollten von Behörden der Länder begonnene Verfahren auch von den Ländern zum Abschluss geführt werden dürfen. Der neue Absatz 3 erlaubt dies für auf Länderebene zügig durchgeführte Verfahren, die Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren integrieren.


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