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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 345/07 (PDF) vom 23.05.07



Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen

A. Zielsetzung

  • Gleichstellung der vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung:
    Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Hiberniaschule HerneAusbildungsberuf entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird
    Abschlussprüfung als Damenschneider/DamenschneiderinMaßschneider/Maßschneiderin; Schwerpunkt Damen im Gewerbe Nr. 19 der Anlage B Abschnitt 1 "Damen- und Herrenschneider"
    Abschlussprüfung als Elektroniker/ Elektronikerin; Fachrichtung: Energie- und GebäudetechnikElektroniker/Elektronikerin; Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik im Gewerbe Nr. 25 der Anlage A "Elektrotechniker"
    Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: MaschinenbauFeinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nr. 16 der Anlage A "Feinwerkmechaniker"
    Abschlussprüfung als Tischler/TischlerinTischler/Tischlerin im Gewerbe Nr. 27 der Anlage A "Tischler"
  • Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

B. Lösung

  • Gleichstellung der vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen.

C. Alternativen

  • Keine

D. Kosten

  • Keine und auch keine preislichen Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

  • Keine

F. Bürokratiekosten

  • Keine

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende

  • Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das -Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen

Vom ... 2007

Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 1 S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

  • Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
    Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Hiberniaschule HerneAusbildungsberuf entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird
    Abschlussprüfung als Damenschneider/DamenschneiderinMaßschneider/Maßschneiderin; Schwerpunkt Damen im Gewerbe Nr. 19 der Anlage B Abschnitt 1 "Damen- und Herrenschneider"
    Abschlussprüfung als Elektroniker/ Elektronikerin; Fachrichtung: Energie- und GebäudetechnikElektroniker/Elektronikerin; Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik im Gewerbe Nr. 25 der Anlage A "Elektrotechniker"
    Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: MaschinenbauFeinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nr. 16 der Anlage A "Feinwerkmechaniker"
    Abschlussprüfung als Tischler/TischlerinTischler/Tischlerin im Gewerbe Nr. 27 der Anlage A "Tischler"
  • Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen

  • Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), gelten fort.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  • (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
  • (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215) geändert durch die Verordnung vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung

Begründung

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 26. Juni 2006 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich ankerkannten Hiberniaschule Herne vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086) bis zum 30. September 2011 zu verlängern.

Die staatliche anerkannte Hiberniaschule Herne weist die sachliche und personelle Ausstattung für die beantragte Verlängerung bis zum 30. September 2011 auf. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung gegeben sind.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. LudewigDr. Schoser
VorsitzenderBerichterstatter

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