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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 347/1/13 vom 27.05.13



Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategische Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der EU - COM (2013) 229 final

910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht der Kommission, die Mitgliedstaaten zur Erstellung einer Strategie für die nachhaltige Entwicklung über Aquakultur mit Leitlinien anzuleiten.
  • 2. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass in der Einleitung das Defizit der EU-Aquakulturproduktion gegenüber dem Verbrauch und die gleichzeitig steigende Bedeutung der Importe angesprochen werden. Die dort angedeuteten Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit mit der verarbeitenden Industrie oder das noch erreichbare Arbeitsplatzpotenzial entsprechen jedoch nicht der derzeitigen Situation deutscher Aquakulturbetriebe.
  • 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Formulierung "Qualität der Meereserzeugnisse in der EU", verbunden mit der Fußnote 1, zu weitgehend ist. Aus dem Titel der Leitlinien ergibt sich eindeutig der Bezug ausschließlich zur Aquakultur, also zur Meeres- und Süßwasseraquakultur. Die Erweiterung auf Fischereiprodukte in der Fußnote geht über diesen Bezug hinaus.
  • 4. Die in Ziffer 2 anvisierte freiwillige Zusammenarbeit auf der Grundlage von Leitlinien und Strategieplänen erachtet der Bundesrat als eine derzeit nicht umsetzbare Vision. Er gibt zu bedenken, dass die vorgeschlagene Schaffung von Indikatoren zur Messung der Fortschritte sowohl für die Behörden als auch für die Betriebe erhebliche bürokratische Mehrarbeit mit sich bringen würde, ohne einen produktionssteigernden Effekt zu erzielen.
  • 5. Der Bundesrat weist bei Ziffer 3.1 (Vereinfachung von Verwaltungsverfahren) darauf hin, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwandes für Neugründungen zu kurz greift und lediglich für Meeres- und Küstengebiete sinnvoll sein könnte. Für den gesamten Binnenbereich der Aquakultur ist dieser Punkt nicht anwendbar. Weiter gibt er zu bedenken, dass der Neubau von Anlagen infolge des Mangels der wichtigsten Ressourcen, Land und Wasser, deutlich zurückgeht und auf Grund verschiedener einschränkender Vorschriften für Neubauten zusätzlich erschwert wird. Die Verringerung des Verwaltungsaufwandes für Neugründungen beseitigt diese Hindernisse nicht.
  • 6. Der Bundesrat merkt an, dass die in Ziffer 3.2 vorgeschlagenen Raumordnungspläne für die Aquakulturgebiete im Binnenbereich keine zielführende Maßnahme darstellen.
  • 7. Der Bundesrat begrüßt den von der Kommission in Ziffer 3.3 verfolgten Ansatz der Diversifizierung der Angebote, die Bewerbung der Regionalität der Produkte oder den Tourismus. Die vorgeschlagenen Maßnahmen lassen sich jedoch in der kleinstrukturierten Aquakultur Deutschlands nur sehr beschränkt verwirklichen.
  • 8. Der Bundesrat weist in Zusammenhang mit Ziffer 3.4. darauf hin, dass es eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung der hohen Standards in den Bereichen Tiergesundheit und Verbraucherschutz des EU-Aquakultursektors ist, dass die Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten mit Gesundheitsvorschriften für Wassertiere auf Gemeinschaftsebene beachtet werden.
  • 9. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission nach kurzen Nahrungsmittelketten und nach der Betonung der Frische und Regionalität. Allerdings sieht er die weiteren genannten Wettbewerbsvorteile kritisch; insbesondere werden Öko-Qualitäten oder Auszeichnungen für ihre nachhaltige Erzeugung bereits auch von Importware angeboten.

B

  • 10. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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