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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 353/1/16 vom 30.06.16



Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie

947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

A

  • 1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

  • 2. Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag nach mehr als einem Jahr seit der Einbringung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung den Beschluss zum Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie gefasst hat.
  • 3. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen insbesondere unter Einsatz von umwelttoxischen Substanzen mittels der Hydraulic Fracturing Technologie weiterhin nicht vollständig verboten wird. Sie wird lediglich in einigen Gebieten und Gesteinsformationen zur kommerziellen Nutzung untersagt. In all jenen Gebieten, in denen der Einsatz nicht explizit gesetzlich verboten ist, könnte die Technologie zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen zur wissenschaftlichen Erprobung jedoch auch in unkonventionellen Lagerstätten eingesetzt werden.
  • 4. Der Bundesrat begrüßt hingegen, dass der Deutsche Bundestag in einigen wesentlichen Punkten der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 143/15(B) HTML PDF -) aus dem letzten Jahr gefolgt ist. Insbesondere wurden die Streichung der 3 000 Meter Grenze, die Ausweitung der Gebiete, in denen jegliches Fracking zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen insbesondere unter Einsatz von umwelttoxischen Substanzen verboten ist, die Ausweitung des Verbotes auch auf Fracking zur Erdölgewinnung sowie die veränderte Rolle der Expertenkommission aus den Forderungen des Bundesrates übernommen.
  • 5. Er begrüßt ebenfalls in diesem Zusammenhang, dass zukünftig "unkonventionelles Fracking" nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Landesregierung möglich ist.
  • 6. Die im Gesetz vorgesehene Regelung, bis zum Jahr 2021 vier wissenschaftliche Probebohrungen zu erlauben, ist nicht dazu geeignet, die berechtigten Sorgen der Bürgerinnen und Bürger zu entkräften. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gesetz hinsichtlich der Aufsuchung von "unkonventionellen Lagerstätten" im Rahmen der gesammelten Erfahrungen im Jahr 2021 im Hinblick auf die Angemessenheit der einschränkenden Regelungen überprüft werden soll.
  • 7. Der Bundesrat bedauert, dass das Gesetz nicht klarstellt, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz bei der Prüfung der Vorhaben heranzuziehen ist. So bleibt zu befürchten, dass der Schutz des Grundwassers im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend gewährleistet werden kann. Kritisch sieht er weiterhin, dass der Einsatz der Technologie zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen insbesondere unter Einsatz von umwelttoxischen Substanzen weder in landesplanerischen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Trinkwasserversorgung noch unter Natura-2000-Gebieten verboten ist.
  • 8. Der Einsatz der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen insbesondere unter Einsatz von umwelttoxischen Substanzen ist nach Auffassung des Bundesrates weiterhin nicht zu verantworten und setzt auch klimapolitisch die falschen Signale.
  • 9. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, ein Gesetz mit einem zeitlich unbefristeten und in der Sache unbeschränkten gesetzlichen Verbot der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen insbesondere unter Einsatz von umwelttoxischen Substanzen vorzulegen.
  • 10. Der Bundesrat hält das vorliegende Gesetz aus klimapolitischen Erwägungen heraus für grundsätzlich verfehlt. Um das in Paris vereinbarte Ziel zu erreichen, den globalen Temperaturanstieg auf deutlich unter zwei Grad zu begrenzen, muss zeitnah die Dekarbonisierung der Energieversorgung eingeleitet werden. Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung immer neuer Technologien mit dem Ziel, auch noch die letzten Reserven zu heben, der grundsätzlich falsche Weg hin zu einer klimafreundlichen Weltwirtschaft.

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