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Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten

910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013

A

  • 1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

    Zu Artikel 1 (§§ 12, 16 AltGG)

    Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

    • a) In § 12 sind die Wörter "auf Mindestruhegehalt," durch die Wörter "auf Mindestruhegehalt, gegenüber dem Bund oder einem der Aufsicht des Bundes unterliegenden Dienstherrn," zu ersetzen.
    • b) In § 16 sind nach den Wörtern " § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt" die Wörter "zwischen Dienstherrn, die dem Bundesrecht unterliegen" einzufügen.

    Begründung:

    Zu Buchstabe a:

    Nach der Regelungssystematik des Beamtenversorgungsrechts werden die Dienstzeiten in einem folgenden Beamtenverhältnis, auch wenn für diesen

    Zeitraum künftig ein Altersgeldanspruch besteht, ruhegehaltswirksam berücksichtigt. Die Anrechnung von Altersversorgungsbezügen für diese Zeiträume obliegt daher dem jeweils letzten Dienstherrn. Das ist im vorliegenden Gesetz nur für den Zuständigkeitsbereich des Bundes so vorgesehen (vgl. Änderung in § 53a BeamtVG-E).

    Auch die Ruhensregelung in § 12 AltGG-E ist daher auf den Zuständigkeitsbereich des Bundes (unmittelbarer und mittelbarer Bundesdienst) zu beschränken, um zu verhindern, dass sich der Bund auf Kosten anderer Dienstherrn entlastet. Gleichzeitig wird vermieden, dass der Bund für sich eine Sonderregelung schafft, die die Länder für bund- und länderübergreifende Fallkonstellationen übereinstimmend gerade zu vermeiden suchen. In dieser Systematik bleibt es auch die Aufgabe des (letzten) Versorgungsdienstherren, eine Überversorgung bei Zusammentreffen von Altersgeld und Mindestruhegehalt auszuschließen.

    Zu Buchstabe b:

    Es ist klarzustellen, dass sich § 16 AltGG-E nur auf bundesinterne Fälle beziehen kann und sich die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindungen bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ausschließlich nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag richtet, der für diese Fälle § 107b BeamtVG ersetzt hat (§ 9 Satz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags).

B

  • 2. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Verteidigung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

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