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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 356/2/13 vom 05.06.13



Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Punkt 14 der 910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Bestreben der Bundesregierung, mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften die Modernisierung der Verwaltung voranzubringen, die Effizienz der Verfahren zu steigern und mehr Bürgernähe zu praktizieren.
  • 2. Der Bundesrat bekräftigt seine in der Stellungnahme vom 2. November 2012 aufgeführten Bedenken gegen das Gesetz, insbesondere im Hinblick auf die fehlenden Regelungen zu den Sicherheitsstandards. Er bedauert, dass seine Anregungen zur Verbesserung des Gesetzentwurfs nur zum Teil Eingang in das Gesetz gefunden haben.
  • 3. Darüber hinaus hätte es der Bundesrat begrüßt, wenn die Vorschriften zur Barrierefreiheit in § 16 EGovG nicht nur im Wege einer "Soll-Regelung" aufgenommen worden wären. In diesem Sinne wären auch im De-Mail-Gesetz und im Signaturgesetz verpflichtende Regelungen zur Barrierefreiheit von De-Mail-Diensten und qualifizierter elektronischer Signatur geboten.
  • 4. Der Bundesrat anerkennt jedoch die Notwendigkeit, zeitnah eine gesetzliche Grundlage insbesondere für die Ersetzung des Schriftformerfordernisses im Verwaltungsverfahren durch Mittel der technikneutralen elektronischen Kommunikation zu schaffen. Erforderliche Nachbesserungen des Gesetzes werden daher nach dessen Inkrafttreten im Rahmen der in Artikel 29 des Gesetzes vorgesehenen Evaluierung vorzunehmen sein.
  • 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dieser Evaluierung insbesondere zu untersuchen, ob und inwieweit die im De-Mail-Gesetz fehlende standardisierte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und die mangelnde Barrierefreiheit zu verminderter Akzeptanz und Nutzung des Verfahrens durch die Bürgerinnen und Bürger führt.
  • 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, über die Ergebnisse der Evaluierung des Gesetzes nicht nur den Bundestag, sondern auch den Bundesrat zu unterrichten.

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