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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 362/1/08 vom 23.06.08



Empfehlungen der Ausschüsse
Einundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz

846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 6 Satz 1

In § 6 Satz 1 ist das Wort "am" durch die Wörter "mit Wirkung vom" zu ersetzen.

Begründung

Da sich der Bundesrat erst am 4. Juli 2008, also nach dem vorgegebenen Stichtag 1. Juli 2008, mit der Verordnung befasst, muss die Verordnung rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

2. Zu Anlage zu § 2 Tabellenkopf, Spalte "Ausgleichsrenten", Spaltenteil "Beschädigte mit einer MdE um"

In der Anlage zu § 2 ist der Tabellenkopf wie folgt zu ändern:

  • a) In der Spalte "Ausgleichsrenten" ist die Spaltenbezeichnung "Beschädigte mit einer MdE um" durch die Spaltenbezeichnung "Beschädigte mit einem GdS von" zu ersetzen.
  • b) Unter den Spalten "Ausgleichsrenten" ist im Spaltenteil "Beschädigte mit einer MdE um" in den vier Spalten jeweils die Angabe "v. H." zu streichen.

Begründung

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 hat sich die Bezeichnung von "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in "Grad der Schädigungsfolgen" geändert. Die Angabe von "vom Hundert" ist entfallen.

B

  • 3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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