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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 365/05(B) HTML PDF vom 27.5.05



Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG)

Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage

Entschließung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG)

Der Bundesrat fordert den Deutschen Bundestag auf, seine Beratungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) unverzüglich abzuschließen und einen Gesetzesbeschluss herbeizuführen.

Begründung

Der Bundesrat hat am 11. Juni 2004 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drs. 458/04(B) HTML PDF ; BT-Drs. 015/3594). Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Zahlungsmoral durch ein Bündel von Maßnahmen zu stärken. Zum einen sollen Handwerksbetriebe in die Lage versetzt werden, ihre Werklohnforderung effektiv zu sichern. Zum anderen sollen die verfahrensrechtlichen Vorschriften im Sinne einer einfacheren Titelerlangung geändert werden.

Der Deutsche Bundestag hat sich mit dem Gesetzentwurf in erster Lesung am 22. Oktober 2004 befasst. Der Gesetzentwurf ist zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen worden. Die Ausschussberatungen sind jedoch nach wie vor nicht abgeschlossen.

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen werden insbesondere die Situation der Handwerksbetriebe in der Bauwirtschaft verbessern. Dieser ohnehin seit Jahren krisengeschüttelte Wirtschaftsbereich bedarf dringend der Verbesserungen, die der Gesetzentwurf vorsieht. Weitere Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren können nicht hingenommen werden.


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